Voraussetzungen kontrollieren
Eine natürliche Person kann nach § 850k ZPO verlangen, dass ihr Zahlungskonto als P-Konto geführt wird. Das gilt auch bei negativem Saldo; anschließend wird das Schutzkonto jedoch auf Guthabenbasis geführt. Ein Gemeinschaftskonto folgt einem eigenen Verfahren und wird nicht einfach als gemeinsames P-Konto fortgesetzt. Vor dem Antrag werden Kontoinhaber, IBAN und bekannte Pfändungen geprüft. Zudem ist zu versichern, dass kein weiteres P-Konto besteht. Die Umwandlung schafft kein zweites Konto und löscht einen Sollsaldo nicht. Vorgemerkte Zahlungen und wichtige Eingänge werden für die Übergangszeit separat notiert.
Verlangen nachweisbar übermitteln
Der Antrag geht über einen verifizierten Kontaktweg an das kontoführende Institut. Justiz-Services stellt einen offiziellen Dienst bereit, der ein Schreiben erzeugen kann; Banken dürfen daneben eigene Online-, Filial- oder Telefonwege anbieten. Für die Akte bleiben übermittelte Fassung, Datum, Eingangsbestätigung und Ansprechpartner erhalten. Zugangsdaten oder TAN gehören nicht in ein frei versandtes Schreiben. Ist Guthaben bereits gepfändet, wird der gesetzliche Zeitablauf besonders wichtig. Der Antrag sollte dann nicht durch unbekannte Vermittler oder unnötige Produktwechsel verzögert werden. Eine bloße Terminbitte beweist noch keinen rechtzeitigen Zugang.
Umstellung praktisch prüfen
Nach der Bestätigung wird kontrolliert, ab welchem Geschäftstag die P-Konto-Führung gilt, welcher Betrag verfügbar angezeigt wird und wie Karten, Lastschriften sowie Daueraufträge behandelt werden. Das übrige Vertragsverhältnis bleibt grundsätzlich bestehen, die Guthabenbasis kann aber Disposition und vorgemerkte Umsätze verändern. Ein kurzlebiger Screenshot genügt nicht als einzige Dokumentation; Kontoauszug und Bankmitteilung werden gesichert. Fehlt die Schutzkennzeichnung oder bleibt Guthaben unerklärt blockiert, erhält das Institut eine präzise Anfrage mit Datum und Umsatz. Eigenmächtige Rücklastschriften können neue Kosten oder Zahlungsstörungen auslösen.
Weitere Nachweise anschließen
Automatischer Grundschutz und Erhöhungsbeträge werden getrennt bearbeitet. Unterhalt, Kindergeld oder bestimmte Leistungen können zusätzliche Nachweise verlangen; wahllose Dokumentkopien ersetzen diese nicht. Existenzielle Lastschriften sind nach der Umstellung auf ausreichende Deckung zu beobachten. Wer den P-Konto-Status später beenden möchte, liest die gesetzliche Frist und prüft vorher fortbestehende Pfändungen. Bei Streit über Umsetzung, Zeitpunkt oder gesperrte Beträge helfen anerkannte Beratungsstellen und gegebenenfalls die Vollstreckungsstelle. Eine redaktionelle Anleitung kann keinen individuellen Anspruch feststellen und keine Bank zur konkreten Buchung anweisen.
Zahlungsverkehr nach der Umstellung testen
Nach bestätigter Umwandlung werden keine Testüberweisungen an unbekannte Empfänger ausgelöst. Stattdessen wird anhand einer notwendigen kleinen Zahlung geprüft, ob Onlinezugang, Karte und Freigabeverfahren erwartungsgemäß funktionieren. Für bevorstehende Miete, Energie oder Versicherungen werden Deckung und Ausführungstermin kontrolliert. Scheitert ein Auftrag, werden Fehlermeldung, Uhrzeit und verfügbarer Betrag dokumentiert. Die technische Funktionsprüfung sagt nichts darüber aus, ob jeder künftige Eingang geschützt oder jede Lastschrift automatisch ausgeführt wird.
- § 850k ZPO – Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
- Justiz-Services – P-Konto einrichten und Geld schützen
Quellen geprüft am 20. September 2026. Maßgeblich bleibt der aktuelle Originaltext.