Girokonto
für Jedermann

Prüfweg 01 · Aktualisiert 20. September 2026

Wer hat Anspruch auf ein Basiskonto?

Der gesetzliche Zugang hängt vom rechtmäßigen Aufenthalt und den begrenzten Ablehnungsgründen des ZKG ab, nicht von einem Werbeversprechen.

Kurzantwort

Verbraucherinnen und Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union können grundsätzlich den Abschluss eines Basiskontovertrags verlangen. Das Zahlungskontengesetz erfasst ausdrücklich auch Menschen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgesetzt ist. Der Anspruch richtet sich an Institute, die Zahlungskonten für Verbraucher anbieten. Er bedeutet jedoch nicht, dass jede Person bei jeder Bank ohne Prüfung aufgenommen wird. Das Institut darf kontrollieren, ob einer der gesetzlich geregelten Ablehnungsgründe vorliegt.

Welche Voraussetzung tatsächlich zählt

Maßgeblich ist zunächst der persönliche Anwendungsbereich des ZKG. Staatsangehörigkeit und regelmäßiges Einkommen sind dafür nicht die alleinigen Kriterien. Ein rechtmäßiger EU-Aufenthalt kann sich aus unterschiedlichen Dokumenten und Situationen ergeben. Für wohnungslose Menschen ist wichtig, dass eine fehlende Meldeadresse nicht automatisch mit fehlendem Aufenthaltsrecht gleichgesetzt werden darf. Zugleich bleiben die gesetzlichen Pflichten zur Identifizierung bestehen. Diese beiden Fragen sollten im Antrag getrennt behandelt werden: Wer ist anspruchsberechtigt, und mit welchen geeigneten Unterlagen kann die Bank die Identität feststellen?

Das vorhandene Konto richtig einordnen

Ein bereits bestehendes Zahlungskonto in Deutschland kann den Anspruch ausschließen, wenn es tatsächlich für die gesetzlich vorgesehenen Zahlungsdienste nutzbar ist. Ein bloßer alter Vertrag beantwortet diese Frage noch nicht. Ist das Konto gekündigt, dauerhaft gesperrt oder sind grundlegende Dienste nicht verfügbar, sollte der Zustand mit Schreiben und Kontoauszügen belegt werden. Umgekehrt genügt der Wunsch nach einem zweiten Konto regelmäßig nicht als Begründung für ein Basiskonto. Im offiziellen Formular wird deshalb nach anderen Konten und deren Nutzbarkeit gefragt.

Antrag und Nachweise vorbereiten

Nutzen Sie das vorgesehene Basiskontoformular des Instituts oder die gesetzliche Vorlage. Tragen Sie Angaben vollständig und widerspruchsfrei ein, legen Sie die verfügbaren Identitäts- oder Aufenthaltsdokumente vor und verlangen Sie eine Eingangsbestätigung. Eine erreichbare Kontaktmöglichkeit erleichtert Rückfragen; sie ersetzt keine Identitätsprüfung. Bewahren Sie Antrag, Anlagenliste und Versandbeleg auf. Fordert die Bank weitere Unterlagen, bitten Sie um eine konkrete Bezeichnung. Übermitteln Sie Ausweiskopien nur über einen verifizierten Kanal und niemals an dieses Informationsangebot.

Grenzen und nächster Schritt

Der Überblick entscheidet keinen Einzelfall. Neben einem nutzbaren Konto kennt das ZKG weitere eng beschriebene Ablehnungsgründe, etwa bestimmte Pflichtverletzungen gegenüber dem Institut oder Hindernisse aus geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten. Eine negative Bonitätsbewertung ist nicht einfach als zusätzlicher, ungeschriebener Ablehnungsgrund einzusetzen. Bei einer Ablehnung sollten Sie das schriftliche Dokument sichern und den dort genannten Grund mit den §§ 34 bis 37 ZKG abgleichen. Je nach Sachverhalt kommen das besondere BaFin-Verwaltungsverfahren, eine zuständige Schlichtungsstelle oder rechtliche Beratung in Betracht.

Prüfpunkt für den eigenen Fall

Formulieren Sie am Ende eine einzige überprüfbare Frage: Fehlt eine Anspruchsvoraussetzung, behauptet die Bank einen gesetzlichen Ablehnungsgrund oder ist nur die Identifizierung unvollständig? Diese Trennung verhindert, dass Unterlagen wahllos nachgereicht werden. Schreiben Sie neben die Frage die passende Fundstelle und das Dokument, das Ihre tatsächliche Situation belegt. So kann eine Beratungs- oder Prüfstelle den Kern erkennen, ohne zuerst einen ungeordneten Nachrichtenverlauf rekonstruieren zu müssen.

Amtliche Grundlagen

Quellen geprüft am 20. September 2026. Maßgeblich bleibt der aktuelle Originaltext.